Das wollen wir

Schulregeln

Neue Regelung zur Benutzung der Toiletten:

  1. Sek. I:   Grundsätzlich bleibt es beim alten Verfahren. Während der Pausen nutzen die SchülerInnen die geöffneten Toiletten (Terminus: SI-Toiletten)  im Neubau wie bisher. Für Toilettengänge während des Unterrichts erhalten die Schüler den Toilettenschlüssel vom Lehrer. LehrerInnen, die noch nicht oder nicht mehr über diesen Toilettenschlüssel der SI (Aufdruck: Abus) verfügen, erhalten ihn ab sofort bei Herrn Schug.
  2. Sek. II: Während der Pausen nutzen die SchülerInnen die geöffneten Toiletten im Altbau. (Terminus: SII-Toiletten) Für Toilettengänge während des Unterrichts, erhalten die Schüler den SII-Toilettenschlüssel vom Lehrer.
    Alle LehrerInnen verfügen bereits über diesen Toilettenschlüssel der SII (Aufdruck: BKS); er wird nur noch zur Zeit zum Öffnen des Lehrerzimmerganges, zum Öffnen des Kopierraumes und zum Öffnen des NW-Traktes benutzt. Die ersten beiden Schlösser werden ersetzt und sind zukünftig mit dem Haupteingangsschlüssel zu schließen.
  3. LehrerInnen: Die Pausenaufsicht Nr. 5 (Hofaufsicht) übernimmt das Öffnen aller Toilettentüren zu Beginn der Pause. Sie sichert die Türen durch einen Keil oder ein Lederband vor dem Zufallen. H. Schug  trifft entsprechende Vorbereitungen. Herr Schug bittet darum, die Türen nicht durch Umschließen zu blockieren, da dies irreparable Schäden an den Schlössern verursacht.
    Am Ende der Pause sorgt die Pausenaufsicht Nr. 5 (Hofaufsicht) dafür, dass Keile oder Bänder entfernt werden, damit die Türen nach dem Verlassen der Toiletten automatisch zufallen.
    Alle LehrerInnen werden gebeten, nicht ihren vollständigen Schulschlüsselbund an die Schüler weiterzugeben. Zur Unterstützung des sachgerechten Umgangs hat die Schulleitung für jede KollegIn einen Minikarabiner bestellt. Mit seiner Hilfe sollte es möglich sein, die beiden Toilettenschlüssel problemlos zu verwalten.

Regelungen beim  Fehlen von Schüler(inne)n der Sekundarstufe I:

Liebe Eltern unserer Unter- und Mittelstufenschüler(innen),

Sie wissen, dass nach §§ 42 und 43 Schulgesetz NRW jeder Schüler verpflichtet ist, „regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen“.

Falls Ihr Kind einmal erkrankt, bitten wir Sie, folgende Regelungen zu beachten, die dazu dienen sollen, Missverständnisse bezüglich des Entschuldigungsverfahrens und Irritationen wegen unentschuldigter Fehlstunden auf dem Zeugnis zu vermeiden.

Die Schüler(innen) besitzen einen Schuljahresplaner, in den die Erziehungsberechtigten die Entschuldigung bei Krankheit eintragen. Nutzen Sie hierzu bitte den Abschnitt für Entschuldigungsvermerke, der sich am Ende einer jeden Schulwoche befindet. Die Schüler(innen) legen am ersten Schultag nach der Abwesenheit dem Klassenlehrer den Schuljahresplaner vor und lassen den Entschuldigungsvermerk abzeichnen. Wenn Unterricht im Wahlpflichtbereich oder im Förderunterricht versäumt wurde, muss die Entschuldigung auch den Lehrern dieser Fächer vorgelegt werden. Erst die Unterschriften gewährleisten, dass die Entschuldigung vermerkt wurde.

Der Schuljahresplaner soll mindestens acht Wochen nach Beendigung des Schuljahres aufbewahrt werden, weil er bei Unstimmigkeiten als Nachweis dient.

Bei längerfristigem Fehlen (zwei Tage und länger) muss zusätzlich das Sekretariat der Schule spätestens am zweiten Tag telefonisch benachrichtigt werden.

Verlässt eine Schülerin/ ein Schüler im Laufe des Morgens wegen Krankheit die Schule, so meldet sie/er sich beim jeweiligen Lehrer ab und holt im Sekretariat ein für diesen Fall gültiges Formular. Bitte unterzeichnen Sie es und geben es Ihrem Sohn/Ihrer Tochter nach der Genesung für den Klassenlehrer mit.

Beurlaubungen beantragen Sie bitte ebenfalls beim Klassenlehrer.

Zuletzt möchten wir noch darauf hinweisen, dass bei einer Erkrankung am letzten Schultag vor Ferienbeginn oder am ersten Schultag danach ein ärztliches Attest erforderlich ist.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!